Fachinformation

Fachinfo:

Therapiebegleitendes Gespräch bei Behandlung mit Depot-Präparat jetzt dauerhaft berechnungsfähig

Mit der aktuellen Entscheidung des Bewertungsausschusses von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) können rückwirkend ab dem 1. April 2022 therapiebegleitende Gespräche (Gebührenordnungsposition 01952) wie zuvor am gleichen Tag wie die Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung mit einem Depot-Präparat über die GOP 01953 abgerechnet werden. Damit wurde eine bisher zeitlich befristete Lösung dauerhaft im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) etabliert.

Mehrfach hatte der Bewertungsausschuss die Gebührenordnungsposition (GOP) 01952 für das therapeutische Gespräch im Zusammenhang mit der Behandlung mit einem Depot-Präparat verlängert. Mit der jetzigen Entscheidung wurde diese Befristung aufgehoben und die Abrechnung jetzt dauerhaft im EBM festgeschrieben.

Begründet wird dieser Beschluss des Bewertungsausschusses damit, dass mit dem Auslaufen der bisher befristeten Regelungen zum Coronavirus SARS-CoV-2 zum 31. März 2022 die GOP 01952 im Zusammenhang mit der Behandlung mit einem Depot-Präparat nicht mehr berechnungsfähig gewesen wäre. Mit dem Beschluss erfolge die Aufnahme der GOP 01953 in die Leistungslegende der GOP 01952, um das therapeutische Gespräch im Zusammenhang mit der Behandlung mit einem Depot-Präparat zu ermöglichen. Zudem erfolge mit der Änderung der Abrechnungsbestimmung der GOP 01952 eine formale Anpassung an die EBM-Systematik.

Details zur GOP 01952 finden Sie auf den Seiten des Instituts des Bewertungsausschusses unter diesem Link (PDF)