Fachinformation

Fachinfo:

Subkutane Applikation von Buvidal® wird fester Bestandteil des EBM

Der Bewertungsausschuss von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband hat die bisherige Befristung zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depot-Präparat aufgehoben. Damit ist diese Leistung als Gebührenordnungsposition 01953 nun dauerhafter Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).

Mehrfach hatte der Bewertungsausschuss die bisher befristete Gebührenordnungsposition (GOP) 01953 zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depot-Präparat verlängert. Mit der jetzigen Entscheidung wurde die Befristung nun endgültig aufgehoben und die mit dieser Behandlung verknüpften Leistungen damit zum dauerhaften Bestandteil des EBM.

Diese Entscheidung hat der Bewertungsausschuss damit begründet, dass sich diese Leistung inzwischen in der Versorgung etabliert hat. Substituierende Ärzte können bis zu einmal pro Behandlungswoche den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die subkutane Applikation des Depot-Präparates und/oder die Betreuung im Rahmen der Nachsorge bei Behandlung mit einem Depot-Präparat über die GOP 01953 (130 Punkte/14,28 Euro) abrechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Die subkutane Verabreichung des Buprenorphin-Depot-Präparates (Buvidal®) zählt zu den anerkannten Behandlungsmethoden Opioidabhängiger.

Details zur GOP 01953 finden Sie auf den Seiten der KBV unter diesem Link