Fachinformation

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Subkutanes Buprenorphin-Depot (Buvidal®) – optimal zur Substitution im Justizvollzug

In ihrer im August 2022 in der Fachzeitschrift „Das Gesundheitswesen“ veröffentlichten Originalarbeit „Opioidsubstitutionsbehandlung im Justizvollzug: Der Vergabeaufwand von Buprenorphin-Depot im Vergleich zu anderen Substitutionsmedikamenten – eine gesundheitsökonomische Modellrechnung“ zeigen Prof. Dr. Heino Stöver und Dr. Karlheinz Keppler auf, dass unter Berücksichtigung aller vollzuglichen Aspekte Buvidal® bei der Substitutionsbehandlung opioidabhängiger Gefangener aus medizinischer Sicht gegenüber anderen Substitutionsmedikamenten das am besten geeignete und zudem kostengünstigste ist.

Die gesundheitsökonomische Modellrechnung, durchgeführt für eine durchschnittliche Anstalt („Base-case-Anstalt“) mit 46 Substitutionspatienten, bezieht nicht nur die reinen Medikationskosten mit ein, sondern berücksichtigt auch alle personellen Ressourcen. Für Buvidal® zeigt die Modellrechnung bei einer wöchentlichen Gabe ein Einsparpotential von bis zu 50 Prozent und bei der monatlichen Gabe sogar von bis zu 81 Prozent. Die genaue Aufschlüsselung ist in den Tabellen (s. unten) und im verlinkten Beitrag nachzulesen.

Buvidal®, welches einmal pro Woche oder einmal im Monat per Spritze verabreicht werden muss, hätte aus Sicht des Justizvollzuges, so die Autoren, außerdem mehrere Vorteile:

  1. Abgabe als subkutanes Depot schließt Missbrauch aus.
  2. Vergabe nur einmal pro Woche oder nur einmal monatlich reduziert die Gefangenenbewegungen.
  3. Applikation des Wirkstoffes Buprenorphin senkt Wahrscheinlichkeit von Drogentodesfällen im Vollzug.
  4. Substitution bei längeren Transporten entfällt.
  5. Weitersubstitution nach Entlassung ist unproblematischer.
  6. Personal- und arbeitsintensive tägliche Vergabe des Substitutionsmittels entfällt.
  7. In kleineren Anstalten kann die wöchentliche oder monatliche Substitution auf den Tag der Arztpräsenz gelegt werden.
  8. In Anstalten, in denen aus Sicherheitsgründen kein Buprenorphin gegeben wird, entfällt bei Inhaftierung die Umstellung auf z. B. Methadon und vor allem die (oft problematische) Rückumstellung nach Haftentlassung in Freiheit von Methadon auf Buprenorphin. Damit wird das Risiko, sich dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt auszusetzen, vermieden.

Lesen Sie den vollständigen Artikel (mit Literaturliste) in „Das Gesundheitswesen“ Nr. 84